Die unten genannten Informationen sind nur Eckdaten über die jeweiligen Ausbildungsklassen,
sind nicht zwingend vollständig und sollen nur einen Überblick verschaffen.
Klasse AM
Fahrzeug:
Zweirädrige Kleinkrafträder = 50ccm und bbH = 45 km/h (Mokick, Moped). Für ein Mofa = 50ccm und bbH 25 km/h wird lediglich eine Prüfbescheinigung benötigt
Mindestalter:
15 Jahre
Vorerwerb
Nicht notwendig
Ergänzung:
Kein Automatikeintrag! Bei Prüfung auf Kleinkrafträder mit Automatikgetriebe erfolgt kein beschränkender Eintrag mehr
Klasse A1
Fahrzeug:
Leichtkrafträder = 125ccm, = 11kW, ohne gesetzlich vorgeschriebene bbH
Mindestalter:
16 Jahre
Vorerwerb
Nicht notwendig
Ergänzung:
Keine
Klasse A2
Fahrzeug:
Krafträder bis = 35kW (48PS)
Mindestalter:
18 Jahre
Vorerwerb
Nicht notwendig
Ergänzung:
Hubraum > 50 ccm oder bbH > 45 km/h. Anhängerbetrieb ohne zusätzl. FE
Klasse A
Fahrzeug:
Krafträder über = 35kW (48PS)
Mindestalter:
24 Jahre
Vorerwerb
Nicht notwendig
Ergänzung:
Hubraum > 50 ccm oder bbH > 45 km/h. Anhängerbetrieb ohne zusätzl. FE, Mindestalter ab 20 Jahre – für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2, Mindestalter ab 21 Jahre – für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW, ab 24 Jahre – für Krafträder bei Direkteinstieg
Klasse B
Fahrzeug:
Kraftwagen = 3,5 t z.G.; = 8 Sitzplätze außer Fahrersitz; Anhänger bis 750 kg (sonst B96) z.G.
Mindestalter:
18 Jahre
Vorerwerb
Nicht notwendig
Ergänzung:
B beinhaltet die Fahrerlaubnisklassen M und L
Klasse B96
Fahrzeug:
Kombination aus Fz. der Klasse B und Anhänger bis zul. Gesamtmasse von 4,25t (z.B. PKW-Caravan-Gespanne)
Mindestalter:
18 Jahre
Vorerwerb
Klasse B
Ergänzung:
Erweiterung der zulässigen Gesamtmasse der Führerscheinklasse B von 3,5t auf 4,25t. Benötigt lediglich theoretische Ausbildung und praktische Fahrübungen, jedoch keine theroretischen und praktischen Prüfungen erforderlich; theoretischer Ausbildungsumfang 2,5 Std. á 60 Minuten; praktische Fahrübungen 3,5 Std. á 60 Minuten; praktische Übungen (Übungsplatz) 1,5 Std. á 60 Minuten
Klasse BE
Fahrzeug:
Kombination aus Fz. der Klasse B und Anhänger > 750 kg
Maximal 3.5 T Zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug und 3.5 T Zulässige Gesamtmasse Anhänger, so ergibt sich im günstigsten Falle eine zulässige Gesamtmasse von Maximal 7 T.
Mindestalter:
18 Jahre
Vorerwerb
Klasse B
Ergänzung:
Bei LKW und bestimmten Geländefahrzeugen Anhängerlast 1,5fache des z.G. des ziehenden Fz. Nur prakt. Ausbildung/Prüfung
Führerschein mit 17 (Begleitetes Fahren)
Das neue Modell des “Führerschein mit 17” (bzw. des “begleiteten Fahrens”) hat sich in Deutschland erfolgreich durchgesetzt und wird gut angenommen. Damit wird einem Trend entsprochen, der auch in anderen Ländern festzustellen ist: Senkung des Einstiegsalters zum Führerschein unter geschützten Rahmenbedingungen (Beispiel USA: Einstiegsalter = 16 Jahre). Das Ziel ist, die hohe Unfallquote gerade bei Fahranfängern zu senken, die noch nicht über die notwendige Erfahrung verfügen, wohl aber über ein hohes Maß an Risikobereitschaft. Der Führerschein mit 17 ist in der Fahrerlaubnisverordnung und im Straßenverkehrsgesetz verankert.
Begleitperson
Bei jeder Fahrt muss eine der maximal zehn in den Antrag eingetragenen Begleitpersonen mitfahren. Als Begleitperson sind nur Personen zulässig, welche länger als fünf Jahre Inhaber der Fahrerlaubnis und mindestens 30 Jahre alt sind. Sie dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben. Da die Begleitperson nicht in die Fahrzeugführung eingreifen darf, ist eine Ausrüstung des Fahrzeugs mit den von Fahrlehrern benutzten Hilfsmitteln (zum Beispiel Doppelpedale) nicht vorgesehen und auch nicht erlaubt. Ein zusätzlicher Innenspiegel sowie Außenspiegel können sich jedoch als nützlich erweisen. Außerdem ist die begleitende Person nicht verpflichtet auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen. Es wird jedoch dazu geraten, da sonst die eigentliche Funktion des Führerscheins ab 17 verfehlt wird. Zum ständigen Mitführen des Führerscheins während des Begleitens ist die Begleitperson verpflichtet.
Null-Promille-Grenze
Für Fahranfänger während der Probezeit sowie Fahrer unter 21 Jahren gilt seit dem 1. August 2007 Alkoholverbot (0,0 Promille) sowie Drogenfreiheit. Davor galt die 0,3-Promille-Grenze für Alkohol, sowie Drogenfreiheit.
Klasse C
Fahrzeug:
Kraftwagen > 3,5 t z.G., Anhänger = 750 kg z.G.
Mindestalter:
21 Jahre
Vorerwerb
Klasse B
Ergänzung:
Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nicht zulässig
Klasse C1
Fahrzeug:
Kraftwagen > 3,5 t z.G., aber = 7,5 t z.G., Anhänger = 750 kg z.G.
Mindestalter:
18 Jahre
Vorerwerb
Klasse B
Ergänzung:
Auffangklasse
Klasse CE
Fahrzeug:
Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge
Mindestalter:
21 Jahre
Vorerwerb
Klasse C
Ergänzung:
Ohne fahrerlaubnisrechtl. Gewichtslimit der Kombination
Klasse C1E
Fahrzeug:
Kombination aus Fz. C 1 und Anhänger > 750 kg z.G.; Kombination = 12500 kg z.G.*, z.G. des Anhängers = Leermasse des Zugfahrzeugs
Mindestalter:
18 Jahre
Vorerwerb
Klasse C1
Ergänzung:
Maßgebend: zul. Anhängerlast des Zugfahrzeugs. * Besitzstandserhaltung bis 18,75 t z.G. möglich bei entsprechendem Nachweis
Klasse D
Fahrzeug:
Omnibusse > 16 Sitzplätze, außer Fahrersitz, Anhänger = 750 kg z.G.
Mindestalter:
24 Jahre
Vorerwerb
Klasse B
Ergänzung:
Wird fahrschulpflichtige Klasse
Klasse D1
Fahrzeug:
Omnibusse = 16 Sitzplätze, außer Führersitz, Anhänger = 750 kg z.G.
Mindestalter:
21 Jahre
Vorerwerb
Klasse B
Ergänzung:
Maßgebend: zulässige Anhängerlast d. Zugfahrzeuges
Klasse DE
Fahrzeug:
Kombination aus Fz. D und Anhänger > 750 kg z.G.
Mindestalter:
24 Jahre
Vorerwerb
Klasse D
Ergänzung:
Ohne fahrerlaubnisrechtl. Gewichtslimit der Kombination
Klasse D1E
Fahrzeug:
Die Kombination aus Fz. D1 und Anhänger > 750 kg z.G.; = 12500 kg z.G.; z.G. des Anhängers = Leermasse des Zugfahrzeugs
Mindestalter:
21 Jahre
Vorerwerb
Klasse D1
Ergänzung:
1) Auch maßgebend: zul. Anhängerlast des Zugfahrzeugs2) Personenbeförderung auf Anhänger nicht zulässig
Klasse L
Fahrzeug:
Land- oder forstwirtschaftlich (lof) genutzte Zugmaschinen bbH = 40 km/h, mit Anhänger max. 25 km/h; selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und Flurförderzeuge bbH = 25 km/h, auch Anhänger
Mindestalter:
16 Jahre
Vorerwerb
Nicht notwendig
Ergänzung:
Nur theoretische Ausb./Prüf.
Klasse T
Fahrzeug:
Lof genutzte Zugmaschinen bbH > 32 km/h aber höchstens 60 km/h, lof Arbeitsmaschinen > 25 km/h – 40 km/h
Mindestalter:
16 Jahre
Vorerwerb
Nicht notwendig
Ergänzung:
Theoretische u. prakt. Ausb./Prüf.; Fahrer unter 18 Jahren nur bbH 40 km/h, über 18 Jahren nur bbH 60 km/h